(1)
1Die Einwilligung nach
§§ 1746,
1747 und
1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären.
2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2)
1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden.
2Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des
§ 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)
1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
3Die Vorschrift des
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) 1Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1760 BGB Aufhebung wegen fehlender Erklärungen (vom 01.09.2009) ... aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung ... hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend ...
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474