Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1793 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|

§ 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten



(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

1.
gemeinschaftlichen Vormündern,

2.
mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,

3.
dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.

(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.





 

Frühere Fassungen von § 1793 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 06.07.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 29.06.2011 BGBl. I S. 1306
aktuellvor 06.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1793 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1793 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 29.06.2011 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 BtVmRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1793 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Vormund hat mit dem ...
Artikel 2 BtVmRÄndG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
... Kontakt zu diesem zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. § 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten (1) Das Familiengericht entscheidet auf ...