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§ 1808 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz



(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.

(2) 1Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. 2Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. 3§ 1876 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. 2Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.



 
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Frühere Fassungen von § 1808 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1808 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1808 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Anlage 1 FamGKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2023)
... Beträge Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1808 Abs. 2 Satz 1 und des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. in voller Höhe ...

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
§ 1 VBVG Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz
... Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... waren. Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz § 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich ...