§ 1950 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung


§ 1950 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

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Zitierungen von § 1950 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1950 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (vom 22.07.2017)
... für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950 , 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den ...
§ 2180 BGB Annahme und Ausschlagung
... (3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950 , des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende ...


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