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§ 2002
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§ 2002 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 3 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
152 weitere Fassungen
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wird in 2251 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2001
←
→
§ 2003
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2002 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
§ 2001
←
→
§ 2003
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Zitierungen von
§ 2002 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2002 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2004 BGB Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
... sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§
2002
, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist ...
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