(1)
1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der
§§ 1973 bis 1975,
1977 bis 1980,
1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen.
2Auf eine nach
§ 1973 oder nach
§ 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des
§ 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des
§ 2005 Abs. 1 eintritt.
(2) Die Vorschriften der
§§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.