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§ 2231 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2231 Ordentliche Testamente


§ 2231 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,

2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.



 

Zitierungen von § 2231 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2231 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2276 BGB Form
... bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den ...