§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 2Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
interne Verweise§ 2330 BGB Anstandsschenkungen ... Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2326_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht