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§ 2341 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2341 Anfechtungsberechtigte


§ 2341 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.



 

Zitierungen von § 2341 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2341 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
... anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341 , 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn ...