§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2372_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht