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Änderung § 1585c BGB vom 01.01.2008

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§ 1585c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1585c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189

(Textabschnitt unverändert)

§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt


(Text alte Fassung)

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.

(Text neue Fassung)

1 Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2 Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.