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Änderung § 1192 BGB vom 19.08.2008

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§ 1192 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 1192 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666

(Textabschnitt unverändert)

§ 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) 1 Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. 2 Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.