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Änderung § 1193 BGB vom 19.08.2008

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§ 1193 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 1193 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1193 Kündigung


(Text alte Fassung)

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2 Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) 1 Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2 Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.