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Änderung § 611b BGB vom 18.08.2006

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§ 611b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 611b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 611b Arbeitsplatzausschreibung


(Text neue Fassung)

§ 611b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.