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Änderung § 1800 BGB vom 10.06.2021

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§ 1800 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 1800 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444

(Textabschnitt unverändert)

§ 1800 Umfang der Personensorge


(Text alte Fassung)

1 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632. 2 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

(Text neue Fassung)

1 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1. 2 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.