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Änderung § 2248 BGB vom 01.01.2009

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§ 2248 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2248 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments


(Text alte Fassung)

Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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