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Änderung § 2277 BGB vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2277 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2277 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2277 Besondere amtliche Verwahrung


(Text neue Fassung)

§ 2277 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.



 

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