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Änderung § 649 BGB vom 01.01.2009

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§ 649 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 649 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers


(Text alte Fassung)

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(Text neue Fassung)

1 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2 Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3 Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)