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Änderung § 327i BGB vom 01.01.2022

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§ 327i BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 327i BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 327i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln


vorherige Änderung

 


Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,

1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,

2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und

3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


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