§ 312e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 312e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483 |
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(Textabschnitt unverändert) § 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten | |
(Text alte Fassung) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. | (Text neue Fassung) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. |