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Änderung § 1674a BGB vom 01.01.2023

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§ 1674a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1674a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind


(Text neue Fassung)

§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind


vorherige Änderung

1 Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.



1 Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

(heute geltende Fassung)