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Änderung § 1779 BGB vom 01.01.2023

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§ 1779 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1779 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht


(Text neue Fassung)

§ 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds


vorherige Änderung

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) 1 Das Familiengericht soll eine
Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. 2 Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3)
1 Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2 Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.



(1) Eine natürliche Person muss nach

1.
ihren Kenntnissen und Erfahrungen,

2. ihren
persönlichen Eigenschaften,

3. ihren persönlichen
Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie

4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft
zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen

geeignet sein,
die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

(2)
1 Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. 2 Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

(heute geltende Fassung)