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Änderung § 1780 BGB vom 01.01.2023

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§ 1780 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1780 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft


(Text neue Fassung)

§ 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds


vorherige Änderung

Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.



1 Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. 2 Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.