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Änderung § 1783 BGB vom 01.01.2023

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§ 1783 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1783 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1783 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 1783 Übergehen der benannten Person


vorherige Änderung

 


(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,

3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,

4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder

5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn

1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,

2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und

3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.