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Änderung § 1796 BGB vom 01.01.2023

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§ 1796 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1796 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht


(Text neue Fassung)

§ 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson


vorherige Änderung

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.



(1) 1 Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. 2 Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1. den Mündel

a)
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder

b) in sonstigen Wohnformen

betreut und erzieht oder

2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.


(heute geltende Fassung)