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Änderung § 1804 BGB vom 01.01.2023

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§ 1804 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1804 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1804 Schenkungen des Vormunds


(Text neue Fassung)

§ 1804 Entlassung des Vormunds


vorherige Änderung

1 Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. 2 Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.



(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn

1. die Fortführung
des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,

2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist,
die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,

3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,

4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden
oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder

5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn

1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder

2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.

(3) 1 Das Familiengericht soll
auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. 2 Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. 3 Den Antrag nach Satz 1 können stellen:

1. der Vormund,

2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,

3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie

4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.