Änderung § 1805 BGB vom 01.01.2023

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§ 1805 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1805 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1805 Verwendung für den Vormund


(Text neue Fassung)

§ 1805 Bestellung eines neuen Vormunds


vorherige Änderung

1 Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2 Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.



(1) 1 Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. 2 Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.

(2) Wird der Vereinsvormund
gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.




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