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Änderung § 1813 BGB vom 01.01.2023

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§ 1813 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1813 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte


(Text neue Fassung)

§ 1813 Anwendung des Vormundschaftsrechts


vorherige Änderung

(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,

2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,

3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,

4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,

5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

(2) 1 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf
die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. 2 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.



(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Für Pflegschaften
nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

(heute geltende Fassung)