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Änderung § 1852 BGB vom 01.01.2023

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§ 1852 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1852 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1852 Befreiung durch den Vater


(Text neue Fassung)

§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte


vorherige Änderung

(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.

(2) 1 Der Vater kann anordnen, dass
der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. 2 Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.



Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zu einer Verfügung
und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute

a) ein Erwerbsgeschäft
oder

b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft,
die ein Erwerbsgeschäft betreibt,

erwirbt oder veräußert,

2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und

3. zur Erteilung einer Prokura.


(heute geltende Fassung)