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Änderung § 1853 BGB vom 01.01.2023

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§ 1853 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1853 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung


(Text neue Fassung)

§ 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen


vorherige Änderung

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.



1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder
zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und

2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen
oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute
das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.