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Änderung § 1883 BGB vom 01.01.2023

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§ 1883 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1883 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1883 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 1883 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen


vorherige Änderung

 


Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.