§ 1885 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1885 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1885 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers |
Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat. |