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Änderung § 1981 BGB vom 01.01.2023

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§ 1981 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1981 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Textabschnitt unverändert)

§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung


(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) 1 Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2 Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)