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Änderung § 2119 BGB vom 01.01.2023

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§ 2119 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2119 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Textabschnitt unverändert)

§ 2119 Anlegung von Geld


(Text alte Fassung)

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.

(Text neue Fassung)

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.