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Änderung § 2290 BGB vom 01.01.2023

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§ 2290 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2290 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2290 Aufhebung durch Vertrag


(1) 1 Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2 Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(Text alte Fassung)

(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(4)
Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

(Text neue Fassung)

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

(heute geltende Fassung)