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Änderung § 711 BGB vom 01.01.2024

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§ 711 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 711 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 711 Widerspruchsrecht


(Text neue Fassung)

§ 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen


vorherige Änderung

1 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. 2 Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.



(1) 1 Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. 2 Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.

(2) 1 Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes
eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. 2 Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. 3 Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.