Änderung § 1823 BGB vom 01.09.2009

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§ 1823 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1823 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels


(Text alte Fassung)

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

(Text neue Fassung)

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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