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Änderung § 1826 BGB vom 01.09.2009

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§ 1826 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1826 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung


(Text alte Fassung)

Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)