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Änderung § 1839 BGB vom 01.09.2009

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§ 1839 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1839 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds


(Text alte Fassung)

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.

(Text neue Fassung)

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)