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Änderung § 1846 BGB vom 01.09.2009

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§ 1846 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1846 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts


(Text neue Fassung)

§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts


vorherige Änderung

Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.



Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)