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Änderung § 1847 BGB vom 01.09.2009

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§ 1847 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1847 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1847 Anhörung von Angehörigen


(Text neue Fassung)

§ 1847 Anhörung der Angehörigen


vorherige Änderung

(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)




1 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2 § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)