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Änderung § 1857 BGB vom 01.09.2009

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§ 1857 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1857 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht


(Text neue Fassung)

§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht


vorherige Änderung

Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.



Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)