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Änderung § 1894 BGB vom 01.09.2009

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§ 1894 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1894 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds


(Text alte Fassung)

(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)