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Änderung § 1587c BGB vom 01.09.2009

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§ 1587c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1587c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs


(Text neue Fassung)

§ 1587c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,

1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;

2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;

3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.