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Änderung § 1387 BGB vom 01.09.2009

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§ 1387 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1387 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich


(Text neue Fassung)

§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung


vorherige Änderung

Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.



In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)