Änderung § 1388 BGB vom 01.09.2009

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§ 1388 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1388 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Textabschnitt unverändert)

§ 1388 Eintritt der Gütertrennung


(Text alte Fassung)

Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein.

(Text neue Fassung)

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.




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