Änderung § 1813 BGB vom 01.09.2009

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§ 1813 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1813 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte


(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,

2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,

(Text neue Fassung)

3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,

4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,

5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

vorherige Änderung

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.



(2) 1 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. 2 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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