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Änderung § 1901b BGB vom 01.09.2009

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§ 1901b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1901b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2286
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1901b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. 2 Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)