§ 23 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 23 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Text alte Fassung) § 23 Ausländischer Verein | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden. |