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Änderung § 66 BGB vom 30.09.2009

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§ 66 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 66 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten


vorherige Änderung

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.



(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)